Einkommensteuer | Behandlungsraum bei sog. Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer

BFH-Urteil vom 29.01.2020 – VIII R 11/17

NWB 20/2020

Mit Urteil vom 29.01.2020 hat der BFH entschieden, dass bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkungen dem § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben.

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